Impressum


Angaben gem. § 5 TMG

Betreiber und Kontakt:
Fuhrbetrieb Ortscheid GmbH
Schlossereiweg 4
14974 Ludwigsfelde
Telefonnummer: +49 3378 802944
Fax: +49 3378 205759
E-Mail-Adresse: kontakt@fuhrbetrieb-ortscheid.de

Vertretung:
Fuhrbetrieb Ortscheid GmbH wird vertreten durch Dirk Ortscheid und Frank Ortscheid Geschäftsführer,

Bernd Ortscheid Prokurist
Register und Registernummer: Handelsregister Potsdam - HRB 20791

Umsatzsteuer-ID:
DE257727433

Bilder und Grafiken:
Angaben der Quelle für verwendetes Bilder- und Grafikmaterial:
Ingimage.com, Manu

 

Design und Programmierung:

ansichtssache - Büro für Gestaltung

www.ideen-sichtbar-machen.de

 

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung:

Tätigkeit als Frachführer, Lagerei, Umzugsorganisation, Montage mit industriell vorgefertigten Elementen sowie dazugehörige Nebentätigkeit.

 

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

Name und Sitz des Versicherers:

ERGO Versicherung AG

Frau Sylke Hübener

Potsdamer Str. 109a

14974 Ludwigsfelde

 

Tel. 03378 / 804945

E-mail: sylke.huebener@ergo.de

 

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

 

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AGB's

 

1. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

 

2. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

 

3. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugsvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

 

4. Transportsicherung

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen etc, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten

Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

 

5. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 

6. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

 

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

8. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigen abzutreten.

 

9. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahm nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

 

10. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugguts ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

 

11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

 

12. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB und 346ff BGB.

 

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

 

14. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrags und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs

befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

14.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daranhindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen,wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernisaußerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesnicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von derbetroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

 

14.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Parteibetreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieserKlausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungenausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellionund Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oderPiraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßigeoder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen,Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie,Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung,längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii)allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung vonFabriken und Gebäuden.

 

14.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernisihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichenVerpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichenRechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgtdie Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem dieMitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oderEreignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltendgemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer desgeltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft desVertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Parteidas Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenenZeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dassder Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tageüberschreitet.

 

15. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

 

16. AMÖ-Einigungsstelle

Schulstraße 53, 65795 Hattersheim, Fax: 06190-989820.

 

 

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